2.3 Die Vorinstanz führte an Schranken aus, sie stütze sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf das SMAB-Gutachten (IV-act. 176) und demnach sei der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsfähig, was nicht nur für die Rentenprüfung, sondern auch für die Beurteilung der Geeignetheit der beruflichen Massnahmen eine Rolle spiele. Die Vorinstanz müsse sich bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf die Angaben im Gutachten stützen.