Der mehrfach aus den Akten erkennbare Eingliederungswille wurde vom Beschwerdeführer an Schranken erneut ausdrücklich bestätigt. Unter diesen Umständen ist die Einstellung der beruflichen Massnahmen durch die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer fühle sich offenbar nicht Seite 12 arbeitsfähig (IV-act. 204), nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz wird - wozu sie gemäss Aussagen an Schranken auch bereit ist - aufgefordert, dem eingliederungswilligen Beschwerdeführer erneut geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren.