Der Beschwerdeführer wehrte sich allerdings nicht gegen die Eingliederungsbemühungen an sich, sondern gegen die konkrete Form der ihm gewährten beruflichen Massnahme, welche er so (in einem Vollzeitpensum) aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) absolvieren könne. Dass eine Vollzeitumschulung zum Techniker FH wohl tatsächlich keine geeignete berufliche Massnahme für den Beschwerdeführer darstellt, leuchtet ein, da diese mit länger dauernder, einseitiger Sitzhaltung verbunden ist. Der mehrfach aus den Akten erkennbare Eingliederungswille wurde vom Beschwerdeführer an Schranken erneut ausdrücklich bestätigt.