Die Vorinstanz hatte offenbar aus der Weigerung des Beschwerdeführers, die Vollzeitumschulung in der Form zu absolvieren, wie sie ihm zugesagt worden war, geschlossen, er handle widersprüchlich, wenn er gleichzeitig erkläre, an beruflicher Eingliederung interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer wehrte sich allerdings nicht gegen die Eingliederungsbemühungen an sich, sondern gegen die konkrete Form der ihm gewährten beruflichen Massnahme, welche er so (in einem Vollzeitpensum) aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) absolvieren könne.