g. Unter den aufgezeigten Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen einstellte. Dass der Beschwerdeführer beim ersten Mal die beruflichen Massnahmen aus rein persönlichen Gründen abgebrochen hatte, kann ihm nicht vorgehalten werden, nachdem er in Rücksprache mit der Vorinstanz die Umschulung später erneut in Angriff nahm und bei diesem zweiten Anlauf nun die gesundheitliche Situation eine Durchführung der beruflichen Massnahme verunmöglichte.