Ohne dass seitens der Eingliederungsfachpersonen alternative Eingliederungsmöglichkeiten geprüft worden wären, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. April 2017 mit, sie gehe aufgrund seines „sehr widersprüchlichen Verhaltens“ davon aus, dass er sich „subjektiv nicht arbeitsfähig fühle“, weshalb weitere berufliche Massnahmen nicht zielführend seien (IV-act. 204). Als der Beschwerdeführer hierauf eine beschwerdefähige Verfügung verlangte (IV-act. 206), erging die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung, mit welcher in erster Linie ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und nur am Rande der Abschluss der beruflichen Eingliederung erwähnt wurde (IV-act. 207).