184) mit einem theoretisch angenommenen Invalideneinkommen basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in einfachen Tätigkeiten gestützt auf die von der Vorinstanz bei der Rentenberechnung verwendeten Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2014, dass dem Beschwerdeführer ohne Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% droht, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers bejaht hatte. Die im Rahmen der beruflichen Eingliederungsbemühungen zu gewährenden Massnahmen erschöpfen sich allerdings nicht einzig in einer Umschulung, auch eine Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung können der Eingliederung dienen.