Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche Berufsbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017, E. 4.1.3).