c. Im RAD-Bericht vom 23. Dezember 2015 hatte Dr. D___ den Beschwerdeführer als „klassischen Schmerzpatienten“ bezeichnet, ausserdem stehe „eine Rentenbegehrlichkeit [...] im Raum“ (IV-act. 142). Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers an Schranken ergab, will der Beschwerdeführer insbesondere diese Aussage korrigieren. Es gehe ihm nicht primär um eine Rente, es sei aber schlimm, dass sein Gesundheitszustand von der Vorinstanz nicht richtig eingeschätzt werde. Es sei ihm weder möglich, vollzeitlich zu arbeiten, noch könne er an einer Vollzeitumschulung zum Techniker FH teilnehmen. Er sei auf ständige Wechselhaltung angewiesen, sonst habe er Blockaden im Rücken.