über die Rente sei zu entscheiden, nachdem der medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt sei, wobei er davon ausgehe, dass das SMAB-Gutachten die medizinische Situation nicht korrekt wiedergebe. Einzelne vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gestellte zusätzliche Feststellungs- und Verrechnungsanträge (siehe Ziff. 2, 5 und 6 der Rechtsbegehren) können dagegen nicht Streitgegenstand einer Beschwerde in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit ans Obergericht sein, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 2. Materielles