Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, jedenfalls, insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss als Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Invalidenversicherungsleistungen verlangt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer diese Rechtsbegehren bestätigt, nämlich, dass er in erster Linie die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen wünscht; über die Rente sei zu entscheiden, nachdem der medizinische Sachverhalt abschliessend geklärt sei, wobei er davon ausgehe, dass das SMAB-Gutachten die medizinische Situation nicht korrekt wiedergebe.