Anschliessend wurde die Sache in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Ausserdem wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren. Nachdem beide Parteien mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (act. 16) bzw. vom 10. Januar 2018 (act. 17) die Ausfertigung einer Urteilsbegründung verlangten, wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.