I. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 10. August 2017 (act. 6) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Am 20. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung. Diese fand am 19. Dezember 2017 im Beisein beider Parteien statt. Anschliessend wurde die Sache in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.