Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer hierauf mit Mitteilung vom 20. April 2017, sie gehe aufgrund seines sehr widersprüchlichen Verhaltens davon aus, dass er sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle. Deshalb erachte sie weitere berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen als nicht zielführend und schliesse diese ab. Sie habe die Rentenprüfung eingeleitet (IV-act. 204). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer hierauf bei der Vorinstanz einen „2. Antrag auf eine beschwerdefähige IV-Verfügung“ (IV-act. 206), worauf die Vorinstanz am 23. Mai 2017 eine leistungsabweisende Verfügung erliess (IV-act. 207).