Seite 6 erklärte erneut, dass er motiviert und willens sei, an der Berufsberatung produktiv mitzuwirken. Sinngemäss erkundigte er sich zudem, ob trotz seines Begehrens auf eine anfechtbare Verfügung eine Berufsberatung möglich sei oder ob er zwischenzeitlich selber einen Praktikumsplatz suchen solle (IV-act. 202). Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer hierauf mit Mitteilung vom 20. April 2017, sie gehe aufgrund seines sehr widersprüchlichen Verhaltens davon aus, dass er sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle.