H. Am 30. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben beim Obergericht ein, welches zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet wurde (IV-act. 201), nachdem diese über die Ansprüche des Beschwerdeführers bisher noch gar nicht verfügt hatte. Mit Brief vom 3. April 2017 schickte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine „Interessensbekundung zur Berufsberatung“ und