Die Wiedereingliederung bzw. beruflichen Massnahmen in der von der Vorinstanz erzwungenen Form seien sofort zu stoppen. Er wolle unbedingt arbeiten, lehne es aber ab, durch Fehleinschätzungen der Invalidenversicherung und des SMAB Gutachtens „wiedermal in die unhaltbare Berufliche Eingliederungsmassnahmen gezwungen zu werden“ (IV-act. 192). Am 21. März 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am Telefon mit, er wünsche Unterstützung für eine berufliche Eingliederung, könne sich aber kaum mehr eine vollzeitliche Ausbildung vorstellen, da er nicht so lange sitzen oder stehen könne.