G. In der Folge lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut zu einem Gespräch ein (IVact. 191), welches am 16. März 2017 stattfand und anlässlich welchem der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten bei der Eingliederung sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80% im Gutachten hingewiesen wurde (IV-act. 194). Tagsdarauf teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er stelle Antrag auf „Totalrevision“ seiner Ansprüche. Die Wiedereingliederung bzw. beruflichen Massnahmen in der von der Vorinstanz erzwungenen Form seien sofort zu stoppen.