F. Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten mit, dass er bei einem IV-Grad von 20% keinen Rentenanspruch habe (IV-act. 185). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Procap St. Gallen-Appenzell für den Beschwerdeführer Einwand und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren bzw. wieder aufzunehmen; der Rentenanspruch könne erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen abschliessend geklärt werden. Der Beschwerdeführer sei bereit, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.