E. Die Vorinstanz holte verschiedene medizinische Unterlagen ein, gestützt auf welche Dr. D___ vom RAD am 21. Januar 2015 von einer derzeit vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers angestammt und adaptiert ausging (IV-act. 122). In der Folge wartete die Vorinstanz aufgrund des instabilen Zustands mit einem Rentenentscheid vorläufig noch ab (IV-act. 123). Vom 23. November bis 9. Dezember 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären Rehabilitation in der Klinik St. Katharinental, welche er allerdings vorzeitig abbrach (IV-act. 141).