Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 31. Januar 2014 per E-Mail mit, er verzichte auf weitere Unterstützung, weil er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht mehr an der Umschulung teilnehmen könne (IV-act. 90). Am 4. Februar 2014 meldete das ZbW St. Gallen der Vorinstanz jedoch, der Beschwerdeführer habe seinen Austritt am 3. Februar 2014 widerrufen und werde die Weiterbildung weiterführen (IV-act. 93).