Hierauf meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 telefonisch bei der Vorinstanz mit dem Begehren, es sei ihm bereits rückwirkend seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen im August 2011 ein Wartezeittaggeld auszurichten, sonst werde er die Umschulung nicht antreten (IV-act. 62). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer daraufhin schriftlich auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten hin und erklärte, dass der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld erst in dem Zeitpunkt entstehe, in welchem die IV-Stelle feststelle, dass eine Umschulung (wieder) angezeigt sei; dies sei bei ihm am 23. April 2013 der Fall gewesen.