D. Am 24. April 2013 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, nachdem dieser berichtet hatte, er wolle die Vollzeitausbildung weiterführen und es sei ihm seit November 2012 nicht gelungen, eine leidensadaptierte Tätigkeit zu finden, erneut eine Kostengutsprache für die Vollzeitumschulung zum Techniker HF. Ausserdem sprach sie ihm ab 23. April 2013 bis zum Beginn der Ausbildung ein Wartezeittaggeld zu (IV-act. 54 und 58).