C. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 26). Eine Fachperson der Berufsberatung der Vorinstanz besprach mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Umschulung zum Techniker HF (IV-act. 29) und erteilte ihm am 17. Februar 2011 eine Kostengutsprache (IVact. 31) für diese Umschulung beim ZbW, Zentrum für berufliche Weiterbildung in St. Gallen.