{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-17-17_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20171219-O3V-17-17-20171219.pdf", "Checksum": "ca202c032d8f5b40a18db7c4210465d8"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O3V-17-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-17-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 19. Dezember 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 17 17    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___    \n Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden , \nPostfach 1047, 9102 Herisau  \n Gegenstand IV-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers: \n \n 1. Die Verfügung vom 23."}], "ScrapyJob": "446973/43/2120", "Zeit UTC": "27.10.2025 22:02:44", "Checksum": "ddf49881d1a1c2af3d02a190bb6b0967", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-17-17\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 19. Dezember 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 17 17    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___    \n Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden , \nPostfach 1047, 9102 Herisau  \n Gegenstand IV-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers: \n \n 1. Die Verfügung vom 23.\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 19. Dezember 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nDr. F. Windisch\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 17 17\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden,\nPostfach 1047, 9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die Verfügung vom 23. Mai 2017 bezüglich IV-Gesuch vom 21. Februar 2010, als dass\neine sofortige 50% Invalidenrente ausgesprochen wird.\n\n2. Es sei festzustellen ob, wie im neuesten Vorbescheid vom 20. Januar 2017\nausgesprochene Arbeitsfähigkeit: 100% auf angestammten Beruf als Elektromonteur\n(Freileitungsmonteur) beziehungsweise 80% AF anagepasst, medizinisch zumutbar\nsind.\n\n3. Arbeitsfähigkeitsatteste von 80% / 100% des IV-Gutachters SMAB AG ist\nvollumfänglich abzuweisen. Invaliditätsgrad ist neu festzulegen. Arbeitswerdegang und\nder Krankheitsverlauf sind zusammenhängend, nach Arbeitszeugnissen und nach\nmedizinischer Aktenlage, für den gesamten Zeitraum (zwischen 2007 bis 2017), in der\nGesamtbewertung des Invaliditätsgrades einzubeziehen.\n\n4. Demzufolge stellt sich der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung.\n\n5. Nach tatsächlich ermittelten IV-Grades, ist die Verrechnung mit Sozialen Diensten /\nSozialamt Herisau einzuleiten.\n\n6. Alle daraus resultierenden Nachteile betreffend laufender Verrechnungen bereits\nentrichteten Sozialhilfe, Kinderalimentenbevorschussung durch die Gemeinde Herisau,\nrespektive zur Zeit Gossau, wie beispielsweise Zinsen, sind von der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu ersetzen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1981 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am\n15. Februar 2010 aufgrund von einer Blockade im Kreuz, welche dazu führte, dass weder\nein Aufrichten noch eine Belastung des linken Beines mehr möglich war, bei den\nSozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (damals noch: IV-Stelle Appenzell\nAusserrhoden, nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 8). Bereits zuvor\nhatte die Vorinstanz von den den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten eine Meldung\nzur Früherfassung erhalten und ihn am 26. Januar 2010 zu einem Gespräch aufgeboten\n(IV-act. 2), anlässlich welchem der Beschwerdeführer die Vorinstanz ersuchte, zu prüfen,\nob er Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung auf eine\nrückenschonende Tätigkeit habe (IV-act. 6, S. 2), nachdem die Arbeit als Freileitungsmonteur längerfristig aufgrund von Rückenbeschwerden nicht mehr möglich sein werde.\n\nB. Gemäss Arztbericht von Dr. B___ vom 14. Juli 2010 (IV-act. 19), welcher beim\nBeschwerdeführer ein Lumbovertebralsyndrom mit Diskopathie L5/S1 und Pseudospondylolisthesis L5/S1, sowie dadurch verursachte Einengung des Foramens L5/S1 rechts\nmehr als links diagnostizierte, war die bisherige Tätigkeit als Freileitungsmonteur dem\nBeschwerdeführer nur noch bedingt zumutbar. Zwar sei er eigentlich nie arbeitsunfähig\ngewesen, da er immer wieder trotz den Rückenbeschwerden mit Analgetika und Therapien\ndie Arbeitsfähigkeit erzwungen habe, es wäre aber im jetzigen Zeitpunkt eine Umschulung\nzu einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit angezeigt (IV-act. 19). Im RAD-Bericht\nvom 23. September 2010 erachtete Dr. C___ den Anspruch auf berufliche Massnahmen\ninfolge der nachvollziehbaren drohenden Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als\nausgewiesen (IV-act. 24).\n\nC. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010\nberufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen\nEingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 26). Eine Fachperson der Berufsberatung der\nVorinstanz besprach mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Umschulung zum\nTechniker HF (IV-act. 29) und erteilte ihm am 17. Februar 2011 eine Kostengutsprache (IVact. 31) für diese Umschulung beim ZbW, Zentrum für berufliche Weiterbildung in\nSt. Gallen.\n\nNachdem der Beschwerdeführer die Ausbildung per 25. August 2011 abbrach, bot die\nVorinstanz den Beschwerdeführer am 30. August 2011 zu einem Gespräch auf (IV-act. 36\nff.). Anlässlich dieses Gesprächs mit der Berufsberaterin erklärte der Beschwerdeführer, die\nAusbildung habe zu familiären Schwierigkeiten geführt, nachdem seine Partnerin von ihm\n\n"}