Seite 18 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten in Bezug auf das rechte und das linke Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 26. Juli 1997 festgestellt werden kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).