Aufgrund der medizinischen Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der behandelnde Hausarzt Dr. med. E___ im rund 12 Monate nach dem Unfall ergangenen ärztlichen Zwischenbericht lediglich seine persönliche Vermutung in Bezug auf die Kausalität äussert, angeblich basierend auf den Berichten von Dr. med. D___. Letzterer äusserte sich in den erwähnten Berichten jedoch nicht zur Kausalität. Die Ärzte der Schulthess Klinik erwähnten sodann – rund 9 ½ Jahre nach dem Verkehrsunfall – nur eine vorwiegend wahrscheinliche Kausalität.