5.3 Da die Vorinstanz unbestrittenermassen für das linke Knie Versicherungsleistungen erbracht hat, obliegt es ihr nachzuweisen, dass für die weiterhin geklagten Beschwerden richtigerweise gar nie eine Unfallkausalität bestanden hat. Denn der Unfallversicherer darf seine Leistungen pro futuro – vorliegend aufgrund des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2017 ab dem 1. Juli 2017 – nur einstellen, wenn er die originär fehlende Unfallkausalität materiellrechtlich begründen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen kann (vgl. E. 2.3).