Der klinische Befund sei mit dem MRI-Befund korrelierbar, nicht nachvollziehbar seien das Ausmass und die Intensität der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden (act. 8.2/M74-S. 40f). In Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs wurde ausgeführt, dass zusammenfassend aus somatisch-orthopädischer Sicht festzuhalten sei, dass das Ereignis vom 26. Juli 1997 als eine entscheidende Teilursache beziehungsweise als alleinige Ursache der Beschwerden des linken Kniegelenks gesehen werde. Der Beschwerdeführer berichte, dass er einige Wochen nach dem Unfall vom 26. Juli 1997 ein Wegknicken des linken Beines unterhalb des Kniegelenks verspürt habe (act. 8.2/M74- S. 42).