Aus den Akten ergibt sich sodann in Bezug auf die Frage der Unfallkausalität, dass – gemäss Aussage des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2008 – Dr. med. G___ der Meinung sei, die vorgesehene Kniearthroskopie sei krankheitsbedingt (act. 8.1/A106). Der beratende Arzt der Vorinstanz, Dr. med. H___, war im Juni 2008 der Ansicht, dass die rechtsseitigen Kniegelenksbeschwerden ohne Kausalzusammenhang mit dem 1997 erlittenen Unfall ständen.