Seite 7 vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die Kausalität trage, da die Unfallkausalität bei genauerer Betrachtung gar nie bestanden habe (act. 7/8-14). Dr. med. E___, Dr. med. D___ und das MEDAS-Gutachten hätten sich – wenn überhaupt – ohne schlüssige medizinische Begründung zur Unfallkausalität geäussert. Durch die aufgeführten Berichte liessen sich auch keine Brückensymptome belegen (act. 7-10f/14). Wäre das linke Knie beim Unfall verletzt worden, wären Beschwerden sofort oder zumindest zeitnah aufgetreten (act. 18).