Die behauptete Unfallkausalität werde ohnehin lediglich im Rahmen des Möglichen explizit erwähnt. Die Beschwerden am rechten Knie beständen bestenfalls – wenn überhaupt – möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Juli 1997 (act. 18). Auch in Bezug auf das linke Knie