3.3 Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, bezüglich des rechten Knies trage der Beschwerdeführer die Beweislast für die ursprüngliche Begründung der Kausalität. Sie habe dafür niemals Leistungen erbracht und eine Leistungspflicht weder explizit noch konkludent anerkannt (act. 7-7/14). In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise, welche für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität sprächen. Sodann seien keine Brückensymptome dokumentiert (act. 7-9/14). Die behauptete Unfallkausalität werde ohnehin lediglich im Rahmen des Möglichen explizit erwähnt.