nicht in Zweifel gezogen worden sei, dem Bejahen der Leistungspflicht während 19 Jahren und der Verfügung vom 10. Juli 2012, in welchem die Vorinstanz die Unfallkausalität ein weiteres Mal anerkannt habe, kein Zweifel, dass die Schädigung des linken Knies überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 26. Juli 1997 zurückzuführen sei (act. 1-10/14). Allein aufgrund des Unfallhergangs – gemäss Unfallrapport sei er von der linken Seite angefahren worden – und der Unfallmechanik sei eine initiale Schädigung des linken Knies überwiegend wahrscheinlich (act. 15-4/8). Die Vorinstanz habe bei der Bejahung der Leistungspflicht nicht auf Dr. med. E___ und Dr. med.