Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die von der Vorinstanz verfügte Leistungseinstellung ab 1. Juli 2017 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz zur Recht den Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden im rechten (vgl. E. 4) und linken (vgl. E. 5) Knie zum im Juli 1997 erlittenen Motorradunfall verneint hat.