3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 1997 einen Motorradunfall erlitten hat. Nicht streitig ist weiter, dass die Vorinstanz Versicherungsleistungen für das linke Knie erbracht hat. Nicht einig sind sich die Parteien hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz auch Versicherungsleistungen für das rechte Knie erbracht hat. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die von der Vorinstanz verfügte Leistungseinstellung ab 1. Juli 2017 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.