Bei Taggeldern und Heilbehandlung handelt es sich nicht um Dauerleistungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.3). Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_33/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 und 8C_487/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1).