Wenn sich der Unfallversicherer über seine ursprüngliche Leistungspflicht geirrt hat, d.h. der Ansicht ist, dass er gar nie leistungspflichtig geworden sei und die bisherigen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) zu Unrecht ausgerichtet worden seien, erübrigt sich der Nachweis eines Dahinfallens einer – fälschlicherweise – faktisch anerkannten Unfallkausalität. Vielmehr trägt der Unfallversicherer die Beweislast darlegen zu können, dass – trotz seiner anfänglichen Leistungsausrichtung – ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Verletzungen oder Beschwerden gar nie bestanden hatte.