2.3 Der leistungsbegründende Kausalzusammenhang muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante) der Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.2 und 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1 und E. 4.3).