C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 sprach die B___ A___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 9‘720.--, basierend auf einem Beeinträchtigungsgrad von 10%, zu (act. 8.1/A191). Am 24. Mai 2016 verfügte die B___, dass für das rechte Knie keine Leistungspflicht bestehe, dass die Höhe der bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge der Knieverletzung links auf 20% festgelegt werde, dass ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 841.95 bestehe und dass ab Juli 2015 unter