Seite 15 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In solchen Fällen wird praxisgemäss ein pauschales Honorar zugesprochen, das in vergleichbaren Fällen üblich ist und den mutmasslich notwendigen Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters abdeckt. Bei der Festlegung der Honorarpauschale orientiert sich das Obergericht zusätzlich zu den im Anwaltstarif festgelegten Kriterien (Art. 17 Anwaltstarif) auch analog an den in Art. 61 lit. g ATSG genannten Kriterien für eine Parteientschädigung.