Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin B___ gewährt wurde, ist dieser aber ungeachtet des Verfahrensausgangs zulasten der Staatskasse eine Entschädigung zuzusprechen. Während Art. 23 der Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) vorsieht, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt wird, legt Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif als Spezialbestimmung für das Verwaltungsverfahren fest, dass das Honorar pauschal festzulegen ist.