3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die in vergleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen, die jedoch wegen der am 4. April 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dem Staat die erlassenen Gerichtskosten nachzuzahlen hat, wenn er später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.