Seite 14 Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz datiert vom 11. Februar 2016. Zu diesem Zeitpunkt bestanden für die Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte, von einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer auszugehen, welche allenfalls eine Neubeurteilung erfordern würde. Es steht dem Beschwerdeführer aber selbstverständlich frei, sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden, wenn sich sein Gesundheitszustand seither dauerhaft und wesentlich verschlechtert hat.