vom 26. Februar 2016 (act. 2/4) vor, sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb er sich heute aufgrund seiner rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit latenter Suizidalität stationär in der geschlossenen Abteilung des Psychiatriezentrums Herisau befinde. Falls der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz erreichen will, übersieht er, dass nach ständiger Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither