c. Dabei ist zu beachten, dass die gutachterliche Einschätzung der um rund 25% reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bedeutet, dass nun automatisch das für die Ermittlung des Invaliditätsgrads anzunehmende Invalideneinkommen in jedem Fall um 25% zu reduzieren ist, bevor zusätzlich ein weiterer Abzug als Leidensabzug erfolgt.