Die vom Beschwerdeführer mit dem Argument der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotzdem verlangte Rückweisung der Angelegenheit aus rein formellen Gründen würde überdies erwartungsgemäss am Inhalt der erneut zu treffenden Verfügung durch die Vorinstanz nichts ändern, sondern lediglich zu einer Zeitverzögerung führen. Das liegt nicht im Interesse der Beteiligten, namentlich auch nicht des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 98). Auf eine Rückweisung ist auch aus diesem Grund zu verzichten. 2.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verneinte, im Resultat nicht zu beanstanden: