c. Einer Heilung einer nicht schwerwiegenden Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren steht nichts entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009, E. 3). Der Beschwerdeführer konnte vor Obergericht Stellung zum in Frage stehenden, ihm inzwischen bekannten RAD-Bericht nehmen. Die vom Beschwerdeführer mit dem Argument der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotzdem verlangte Rückweisung der Angelegenheit aus rein formellen Gründen würde überdies erwartungsgemäss am Inhalt der erneut zu treffenden Verfügung durch die Vorinstanz nichts ändern, sondern lediglich zu einer Zeitverzögerung führen.