Seite 11 fachmedizinische Einschätzung, sondern stellte vielmehr eine - aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einwand erfolgte - weitere Würdigung des bereits abgeklärten Sachverhalts dar. Deshalb kann im Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht hat, wenn überhaupt, jedenfalls keine schwerwiegende Gehörsverletzung erblickt werden.