_ legte in seinem Bericht vom 27. Januar 2016 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass keine weitere Begutachtung notwendig sei (vgl. IV-act. 136). Dem ist unter Verweis auf die dortigen Ausführungen zuzustimmen. 2.4 Insoweit der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz ihm vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung die erwähnte RAD-Stellungnahme vom 27. Januar 2016 nicht zur Vernehmlassung zugestellt habe, eine schwerwiegende Verletzung seines rechtlichen Gehörs sieht, welche unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob das Gutachten beweistauglich ist oder nicht, ohnehin zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen muss, trifft dies nicht zu: